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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 45/12 (BFH) |
§§: | EStG § 62, AO § 2, AO § 8, AO § 9, AufenthG § 99, AufenthV § 27, KonsÜbk Wien |
Schlagwörter | Kindergeld, Ortskraft, Völkerrecht, Ehegatten |
Rechtsfrage: | Hat ein Mitarbeiter eines Konsulats als "unechte Ortskraft" bzw. dessen Ehegatte aus vorrangigen völkerrechtlichen Regelungen (insbesondere des Konsularrechts) auch nach langjährigem Wohnen in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sich der Mitarbeiter des Konsulats gegen die Eingliederung in das inländische Sozial- und Steuersystem entschieden hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.05.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 352/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 1862 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 23 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.08.2013 |
Erledigungs-Az: | VI R 45/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 30 69 |