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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 26/03
§§: EStG § 22 Nr. 3, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Schlagwörter Optionsgeschäft, Stillhalterprämie, Glattstellungsgeschäfte - Options- und Devisentermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB)
Rechtsfrage: 1. Besteuerung von Prämien für den Verkauf von Optionen auf den DAX im Veranlagungszeitraum 1994: Stillhalterprämien, die der Kläger als "Verkäufer" von Optionen auf DAX-Kontrakte vereinnahmt hat, nicht steuerbar (keine "um des Entgelts willen" erbrachte Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, da es aufgrund des Spielcharakters dieser Geschäfte wie bei einer Wette an einem Leistungsaustausch fehlt)? - 2. Besteuerung von Gewinnen/Verlusten im Veranlagungszeitraum 1994 aus der Glattstellung innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf von Devisenoptionen: Keine Steuerpflicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG für Rechtsgeschäfte, bei denen dem Kauf von Optionen eine Glattstellung in Form eines "Verkaufs" nachfolgt, da die Optionen beim Kauf und der Glattstellung nicht wirtschaftlich identisch ("nämlich") sind (hier: Glattstellung von Long Calls - Glattstellungsgeschäft als selbstständiger Optionsvertrag, bei dem nicht die Substanz eines Wirtschaftsguts übertragen, sondern ein Nutzungsrecht eingeräumt wird) - Stillhalterprämie, die der Kläger im Rahmen des Closinggeschäfts erhält, nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtiges "Bindungsentgelt" oder nicht steuerbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.01.2003
Vorinstanz/AZ: 14 K 3337/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.06.2004
Erledigungs-Az: IX R 26/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 23