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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-484/06 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Satz 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 5, Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 1, Richtlinie 67/227/EWG Art. 2 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Rundung, Mehrwertsteuerbeträge, Umsatzsteuer, Rechnung, nationales Recht
Rechtsfrage: 1. Gilt in Bezug auf die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen ausschließlich das nationale Recht, oder ist dies - insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 und 2 RL 67/227/EWG und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a RL 77/388/EWG sowie Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Satz 1 (Fassung bis 1.1.2004) und Abs. 5 RL 77/388/EWG - eine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts? - 2. Wenn letzteres der Fall sein sollte: Folgt aus den genannten Richtlinienbestimmungen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Rundung pro Artikel nach unten zuzulassen, auch wenn verschiedene Umsätze auf einer einzigen Rechnung aufgeführt werden und/oder in einer einzigen Anmeldung enthalten sind?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden
Vorinstanz/Datum: 27.11.2006
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 20 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.07.2008
Erledigungs-Az: Rs C-484/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 32 67