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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 49/07 (BFH)
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO § 42
Schlagwörter Einkünfteerzielungsabsicht, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rechtsmissbrauch, Zwischenvermietung, Totalüberschussprognose
Rechtsfrage: Einkünfteerzielungsabsicht bei umsatzsteuerlich rechtsmissbräuchlicher Zwischenvermietung - Rechtsfehlerhafte steuerartübergreifende Anwendung des § 42 AO - Kann aufgrund der umsatzsteuerlich als rechtsmissbräuchliche Zwischenvermietung (§ 42 AO) eingestuften Vermietung von vier Wohnungen durch eine GbR an eine GmbH (die GmbH vermietete drei Wohnungen unmittelbar bzw. mittelbar an die GbR-Gesellschafter und eine Wohnung an einen Nichtgesellschafter - die spätere Umwandlung der vier Wohnungen in Eigentumswohnungen jeweils zugunsten eines der GbR-Gesellschafter war beabsichtigt) auf eine ertragsteuerlich rechtsmissbräuchliche Mietvereinbarung geschlossen werden, mit der Folge, dass im Feststellungsverfahren der GbR betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von dem Grundsatz, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung von Wohnungen ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, abgewichen und die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose geprüft werden kann - Rechtmäßigkeit (u.a. wegen fehlender Sicherheitszu- und -abschläge) der Prognoseberechnung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 27.06.2006
Vorinstanz/AZ: 7 K 110/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 39 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.01.2009
Erledigungs-Az: IX R 49/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 56