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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-29/07 (EuG)
§§: Richtlinie 67/227/EWG Art. 1 Abs. 3, Richtlinie 67/227/EWG Art. 1 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG, EG Art. 3, EG Art. 93
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Binnenmarkt, Einfuhr, Ausfuhr
Rechtsfrage: Verpflichtet Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 67/227/EWG im Licht des vierten Erwägungsgrundes die Mitgliedstaaten, die kumulativen Mehrphasensysteme für die Umsatzsteuer, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern, zu beseitigen und zu ersetzen? - Verbietet Art. 1 Abs. 3 Richtlinie 67/227/EWG im Licht des achten Erwägungsgrundes den (alten und neuen) Mitgliedstaaten, bezüglich der Umsatzsteuer im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr pauschale Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen? - Ersetzt Art. 1 Richtlinie 67/227/EWG die kumulativen Mehrphasensteuersysteme durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und ist nunmehr die Aufrechterhaltung oder die Einführung kumulativer Mehrphasensteuern, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel behindern, zu verbieten? - Gibt die Richtlinie 2006/112/EG dadurch, dass sie die Richtlinie 67/227/EWG mit Ausnahme des Art. 2, der die Merkmale der Mehrwertsteuer definiert, aufhebt, entgegen ihrem Ziel ein unvollständiges und fehlerhaftes Bild der im Bereich der Mehrwertsteuer bestehenden Rechtsvorschriften und beeinträchtigt die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern? - Verstößt der Rat dadurch, dass er jede Verweisung auf den Grundsatz des Verbots von kumulativen Mehrphasensteuern beseitigt hat und so die Aufrechterhaltung und die Wiedereinführung von Umsatzsteuern erlaubt, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern können, gegen die in den Art. 3 und 93 EG festgelegten Ziele und beeinträchtigt die Interessen der Klägerinnen unmittelbar und individuell? - Ist Art. 411 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG für nichtig zu erklären, soweit er die Erwägungsgründe 4 und 8 sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 Richtlinie 67/227/EWG aufhebt und offensichtlich gegen die Art. 3 und 93 EG verstößt?
Vorinstanz: Unternehmen ./. Rat der EG
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 69 S. 27
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 14.05.2008
Erledigungs-Az: Rs T-29/07