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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-404/16 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 90 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage Finanzierungsleasing, Leasinggeber, Leasingentgelt, Leasingnehmer, Entgelt |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Begriff "teljesítés meghiúsulása" [Scheitern der Erfüllung] im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin auszulegen, dass er auch den Fall umfasst, dass bei einem Finanzierungsleasingsvertrag geschlossenen Typs der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil der Leasingeber den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasinggeber gekündigt hat? - 2. Falls ja, ist der Leasingnehmer nach Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann zur Minderung der Steuerungsbemessungsgrundlage berechtigt, wenn der nationale Gesetzgeber von der in Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung keine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage ermöglicht hat? |
Vorinstanz: | Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 364 S. 9 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 12.10.2017 |
Erledigungs-Az: | Rs C-404/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 18 54 |