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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 9/11 (BFH) |
§§: | EnergieStG § 2 Abs. 3 Satz 1, EnergieStG § 2 Abs. 4 Satz 1, RL 96/2003/EG |
Schlagwörter | Energiesteuer, Mineralöl, Verheizen |
Rechtsfrage: | Verwendung von unversteuert (in Fässern) bezogenem Testbenzin als Heizstoff für Zwecke der thermischen Oberflächenbeschichtung mittels Hochgeschwindigkeitsflammspritzen. Ist bei der Festlegung des anzuwendenden Steuertarifs vorrangig der Verwendungszweck oder die Beschaffenheit zu berücksichtigen? Erfolgt die steuerliche Zuordnung der Energieerzeugnisse nach der Zuordnung in die Kombinierte Nomenklatur? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 219/10 VE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 08 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.03.2015 |
Erledigungs-Az: | VII R 9/11 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VII R 9/11 ist durch Beschluss vom 14.11.2012 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH (dortiges Az.: Rs C-44/13) vorgelegt worden. |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 11 56 |