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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-384/11 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63
Schlagwörter EG, EU, Quellensteuerbelastung, Beteiligungsgesellschaft, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: Steht Art. 63 AEUV der gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der eine gebietsansässige Beteiligungsgesellschaft, die an einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft eine Beteiligung von weniger als 10 % des Kapitals, jedoch mit einem Anschaffungswert von mindestens 1,2 Millionen Euro hält, einer Quellensteuer von 10 % unterworfen ist, wobei aber diese Quellensteuer auf die in Belgien geschuldete Gesellschaftssteuer angerechnet wird und der eventuelle Saldo erstattet wird, und gegebenenfalls zugleich die Anwendung einer Steuerregelung ("definitiv besteuerte Einkünfte") beanspruchen kann, die es ermöglicht, die Besteuerungsgrundlage zusätzlich um die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Kosten zu verringern, während für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften, die solche Dividenden oder als Dividenden angesehene Ausschüttungen aus derselben Beteiligung an einer gebietsansässigen Gesellschaft empfangen, die einbehaltene Quellensteuer (Mobiliensteuervorabzug) in Höhe von 10 % eine endgültige Steuer darstellt, die nicht erstattungsfähig ist und nicht unter Berufung auf die vorgenannte Steuerregelung ("definitiv besteuerte Einkünfte") vermindert werden kann?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste Aanleg te Brussel (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 282 S. 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-384/11