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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 63/14 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 a, EStG § 50 Abs. 5, EStG § 25 Abs. 3 |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Pflichtveranlagung, Festsetzungsfrist, Ablaufhemmung, Antrag, Unterschrift |
Rechtsfrage: | Entspricht eine in Kopie eingereichte Steuererklärung eines beschränkt Steuerpflichtigen zusammen mit einem eigenhändig unterschriebenen Anschreiben des Bevollmächtigten dem Formerfordernis der "eigenhändigen Unterschrift"? Tritt eine Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 3 AO auch dann ein, wenn die Steuererklärung zwar so kurz vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist eingereicht wurde, dass dem Finanzamt die Durchführung der Veranlagung nicht mehr möglich war, jedoch ein Antrag auf Veranlagung nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG zur Rückerstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer bereits vor Einreichen der Erklärung eingeht und auch nach Einreichung der Steuerklärung noch nicht verbeschieden war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 13.05.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 54/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1744 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 23 48 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.08.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 63/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 00 20 |