
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 26/05 |
§§: | UStG 1993 § 6 a Abs. 4, UStG 1993 § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStDV § 17 a, UStDV § 17 c, UStG 1993 § 6, UStG 1993 § 18 e |
Schlagwörter | Innergemeinschaftliche Lieferung, Kfz-Handel, Fahrzeug, Bestätigungsverfahren, Identifikationsnummer, Steuerfreiheit |
Rechtsfrage: | 1. Reicht die Durchführung des qualifizierten Bestätigungsverfahrens nach § 18 e UStG allein aus, um den Gutglaubensschutz gem. § 6 a Abs. 4 UStG auszulösen? - 2. Beachtet ein Unternehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, wenn er sich beim Barverkauf von hochwertigen Kfz nach Madeira lediglich die Umsatzsteueridentifikationsnummer der die Fahrzeuge vermeintlich abnehmenden portugiesischen Firma gem. § 18 e UStG bestätigen lässt, aber nicht bei einem Vertretungsorgan der Firma Erkundigungen über die tatsächliche Bevollmächtigung der für sie auftretenden Person einzieht? - 3. Setzt die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung von Kraftfahrzeugen voraus, dass der tatsächliche Abnehmer der Fahrzeuge und nicht nur der vermeintliche Abnehmer aufgezeichnet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 27.01.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1367/04 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 822 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 22 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.11.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 26/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 17 95 |