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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 58/06 (BVerfG) |
§§: | GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 100 Abs. 1, EStG 1997 § 24 Nr. 1 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 34 Abs. 1 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 2 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 52 Abs. 47 Satz 1 Fassung: 24.3.1999, EStG 1997 § 52 Abs. 47 Satz 2 Fassung: 24.3.1999 |
Schlagwörter | Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, Fünftelregelung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Stichtag, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Verfassung |
Rechtsfrage: | Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 34 Abs. 1 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999 S. 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 mit Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als Entschädigungen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat. - Normenkontrolle - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 02.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | XI R 34/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 40 87 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 07.07.2010 |
Erledigungs-Az: | 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 22 37 |