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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-209/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 14, Richtlinie 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 90
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rückgabe, Leasinggegenstand, Grundstück, Verbindlichkeiten
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 90 Abs. 1 RL 2006/112/EG im Licht der Umstände des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die Rückgabe des Leasinggegenstands (der Immobilie) wegen teilweiser Nichtbezahlung der Verbindlichkeiten der Leasingnehmerin in den Besitz der Leasinggeberin im Hinblick auf den anschließenden Verkauf und die Begleichung der Verbindlichkeiten aus den Leasingverträgen bereits nach Fälligkeit aller Leasingraten als "Annullierung, ... Rückgängigmachung, ... Auflösung, ... vollständige ... oder teilweise ... Nichtbezahlung" i.S. von Art. 90 der Richtlinie gilt, wonach die Steuerbemessungsgrundlage entsprechend vermindert wird? - 2. Sind die Art. 2 Abs. 1, 14 und 24 Abs. 1 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass der Betrag für die Kaufoption, der den wesentlichen Teil des Gesamtwerts der Verpflichtung aus den Finanzleasingverträgen ausmacht und den die Leasingnehmerin der Leasinggeberin in der Weise gezahlt hat, dass die Leasinggeberin den Leasinggegenstand wegen teilweiser Nichtbezahlung der Verbindlichkeiten wieder in Besitz nahm, an einen Dritten verkaufte und den Mehrbetrag des Kaufpreises aus diesem Verkauf der Leasingnehmerin auszahlte, wobei sie bei der Endabrechnung vom Mehrbetrag des Kaufpreises auch die Beträge der Kaufoptionen abzog, als Entgelt für die Erfüllung des Vertrags und die Lieferung des Gegenstands gilt und somit der Mehrwertsteuer unterliegt? Oder sind sie dahin auszulegen, dass er als Entgelt für die Dienstleistung der Miete bzw. der Nutzung einer Immobilie gilt (und als solches gesetzlich oder nach Wahl des Steuerpflichtigen der Mehrwertsteuer unterliegt)? Oder sind sie dahin auszulegen, dass er als Entschädigung für die Rückgängigmachung des Vertrags zum Ersatz des wegen Nichterfüllung durch die Leasingnehmerin entstandenen Schadens gilt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit irgendeiner entgeltlichen Dienstleistung hat und als solche nicht der Mehrwertsteuer unterliegt? - 3. Falls die Antwort auf die zweite Frage lautet, dass es sich um ein Entgelt für die Lieferung eines Gegenstands und die Erfüllung eines Vertrags handelt, stellt sich die weitere Frage, ob der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer dem entgegensteht, dass die Leasinggeberin die Ausgangsmehrwertsteuer zweimal entrichtet hat, und zwar ein erstes Mal bei Abschluss der Finanzleasingverträge (auch für den Betrag der Kaufoptionen, der den Großteil des Vertragswerts ausmachte) sowie ein zweites Mal beim anschließenden Verkauf dieser Immobilie an einen Dritten wegen teilweise nicht bezahlter Verbindlichkeiten der Leasingnehmerin, im Hinblick darauf, dass sie die sich aus dieser zweiten Lieferung ergebende Mehrwertsteuer mit der Endabrechnung auf die Leasingnehmerin überwälzt hat?
Vorinstanz: Vrhovno sodisèe Republike Slovenije (Slowenien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 202 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.07.2015
Erledigungs-Az: Rs C-209/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 18 52