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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-544/07 (EuGH)
§§: EG Art. 12 Abs. 1, EG Art. 39
Schlagwörter EG, EU, Polen, gesetzliche Krankenversicherung, Einkommensteuer
Rechtsfrage: Sind Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 EG dahin auszulegen, dass sie der in Art. 27 b des Gesetzes vom 26.7.1991 über die Einkommensteuer (ustawa o podatku dochodowym od osob fizycznych, konsolidierte Fassung veröffentlicht im Dz. U.2000, Nr. 14, Pos. 176, mit Änderungen) niedergelegten nationalen Bestimmung, mit der das Recht, von der Einkommensteuer den Betrag von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen, auf nach Vorschriften des nationalen Rechts gezahlte Beiträge beschränkt wird, in einer Situation entgegenstehen, in der ein Gebietsansässiger von einem in Polen besteuerten Einkommen Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat abführt?
Vorinstanz: Wojewodzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 37 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.04.2009
Erledigungs-Az: Rs C-544/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 18 51