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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 196/98 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 6,7, EStG § 66 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte, Bezüge, Arbeitslosigkeit, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Scheiden bei Beendigung der Berufsausbildung und anschließender Arbeitslosigkeit bei der Ermittlung der Kindeseinkünfte für den Anspruchszeitraum solche Einkünfte und Bezüge aus, die nach Aufnahme der Berufstätigkeit während des Kalendermonats erzielt werden, oder sind nach dem Monatsprinzip, wie bei den begünstigenden Voraussetzungen, die Einkünfte des gesamten Monats zu berücksichtigen? Zur wirtschaftlichen und damit tageweisen Zuordnung von Einkünften und Bezügen. - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.09.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2191/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.03.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 196/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 07 53 |