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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 128/00 |
§§: | AO 1977 § 125, KStG § 47 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuer, verwendbares Eigenkapital, vEK, GmbH, Nichtigkeit, Feststellung |
Rechtsfrage: | Ist ein vEK-Bescheid einer GmbH gemäß § 125 AO nichtig, weil die Tatsache, dass die Abweichung der Erklärungen zum vEK von den eingereichten Bilanzen bezüglich des ausgewiesenen Eigenkapitals einen besonders schwerwiegenden Fehler darstellt? |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 68/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.02.2002 |
Erledigungs-Az: | I B 128/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |