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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 3/11 (BFH) |
§§: | FGO § 110, AO § 174 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Rechtskraft, Urteil, Änderung, Feststellung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Sonderbetriebseinnahme |
Rechtsfrage: | Rechtskraftdurchbrechung aufgrund widerstreitender rechtskräftiger Urteile: Ist die Rechtskraftwirkung eines (objektiv falschen) Urteils, nach dem ein Teilbetrag einer Sondervergütung nicht im Streitjahr anzusetzen ist, deswegen aufgehoben, weil das FG durch ein nachfolgendes, ebenfalls rechtskräftig gewordenes Urteil entschieden hat, dass der Betrag auch im Folgejahr nicht zu erfassen ist? Ist die unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18.3.2004 V R 23/02 auf § 174 Abs. 4 AO gestützte Änderung des Feststellungsbescheides für das Streitjahr verfassungswidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2633/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 09 98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.01.2012 |
Erledigungs-Az: | IV R 3/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 10 68 |