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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 39/07 (BFH) |
§§: | AO § 165 Abs. 1 Satz 1, ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1, AO § 119 Abs. 1, AO § 169 Abs. 1 Satz 1, ErbStG § 19 Abs. 1 |
Schlagwörter | Vorläufigkeit, Vorerwerb, Anrechnung, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung |
Rechtsfrage: | Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks: Kann sich ein Vorläufigkeitsvermerk auch auf solche Besteuerungsgrundlagen beziehen, die nicht im vorläufig ergangenen Steuerbescheid erfasst sind? - Sind im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG auch solche Vorerwerbe zu berücksichtigen, die bis dahin nicht besteuert wurden und deren Besteuerung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig ist? Ist die dann auf die Zusammenrechnung von derartig festsetzungsverjährten Vorerwerben mit einem Letzterwerb zurückzuführende Progressionserhöhung dadurch auszugleichen, dass die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer nach dem für den Gesamterwerb geltenden Steuersatz angerechnet wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 17.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | IV 323/2002 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 46 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.12.2009 |
Erledigungs-Az: | II R 39/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |