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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 15/18 (BFH)
§§: AO § 163, AO § 175, AO § 233 a, UStG 1980 § 13 b, UStG 1980 § 27
Schlagwörter Nachzahlungszinsen, Rückwirkendes Ereignis, Billigkeitsmaßnahme, Erstattungszinsen, Änderung, Bauleistung, Bauträger
Rechtsfrage: 1. Liegen rückwirkende Ereignisse i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO vor, wenn Unternehmer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärungen 2009 davon ausgegangen sind, dass Bauleistungen an Bauträger der Besteuerung durch den Leistungsempfänger gemäß § 13 b UStG unterlagen? - Dürfen zur Umsetzung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 V R 37/10 (BStBl 2014 II S. 128) Änderungsfestsetzungen ergehen? - 2. Hat das Finanzamt eine Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 AO zur Umsetzung von Tz. 16 des BMF-Schreibens vom 31.7.2014 (BStBl 2014 I S. 1073) erlassen, mit der die Anwendung der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233 Abs. 2 a AO aus Billigkeitsgründen angeordnet wurde, wenn eine Änderungsfestsetzung zu Lasten eines Unternehmers erfolgt, der in 2009 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht hat, und das Finanzamt davon absieht, Nachzahlungszinsen gegenüber dem Unternehmer festzusetzen? - 3. Ist bei Anwendung des § 233 a Abs. 3 Satz 3 AO die auf die steuererhöhende Festsetzung geleistete Nachzahlung für die Bemessung der Erstattungszinsen unbeachtlich, wenn im zeitlichen Zusammenhang eine steuererhöhende Festsetzung, die i.S. der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233 Abs. 2 a AO auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, und eine steuermindernde Festsetzung, die nicht i.S. der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 233 Abs. 2 a AO auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ergehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 28.03.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 7243/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 07 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.10.2019
Erledigungs-Az: V R 15/18
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 17 22