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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-183/02 P und C-187/02 P (EuGH) |
§§: | EGEntsch 718/99 Art. 1 Buchst. d, EGEntsch 718/99 Art. 2 |
Schlagwörter | Steuergutschrift, Investitionen, Baskenland, EG, Beihilfe, Spanien |
Rechtsfrage: | Ist Art. 1 Buchst. d und Art. 2 der Entscheidung Nr. 718/1999 der Kommission vom 24.2.1999 (ABl. L 292, S. 1) für nichtig zu erklären? Mit der Entscheidung der Kommission wurden die von Spanien zugunsten des klagenden Unternehmens gewährten staatlichen Beihilfen bestehend aus einer Steuergutschrift i.H. von 45 % der geleisteten Investitionskosten, genehmigt durch die Diputación Foral de Álava durch die Entscheidung Nr. 737/1997 vom 21.12.1997, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. |
Vorinstanz: | EuG |
Vorinstanz/Datum: | 06.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | Rs T-127/99, T-129/99 und T-148/99 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 11.11.2004 |
Erledigungs-Az: | Rs C-183/02 P und C-187/02 P |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 08 93 |