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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33 |
Schlagwörter | Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Scheidungsfolgekosten, Versicherung |
Rechtsfrage: | Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess (hier: Scheidungsfolgekosten) als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.12.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 155/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 33 65 |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 19/13 ist durch Beschluss vom 16.7.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 19/13 wurde mit Beschluss vom 7.10.2015 wieder aufgenommen. -- Zurücknahme der Klage |