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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-31/11 (EuGH)
§§: EG Art. 56, EG Art. 58
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehrsfreiheit, Erbschaftsteuer, Kanada, Kapitalgesellschaft, Anteil, Steuervergünstigung
Rechtsfrage: Ist Art. 56 Abs. 1 EG i.V.m. Art. 58 EG dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die für die Berechnung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass vorsieht, dass die zum Privatvermögen gehörende Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada mit dem vollen Wert angesetzt wird, während beim Erwerb eines derartigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland ein gegenstandsbezogener Freibetrag gewährt und der verbliebene Wert lediglich in Höhe von 65 v.H. berücksichtigt wird?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 15.12.2010
Vorinstanz/AZ: II R 63/09
Vorinstanz/Fundstelle: DB 2011 S. 214
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 01 49
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-31/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 25 00