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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvR 1303/03 (BVerfG)
§§: AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 196, AO 1977 § 197 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 118, FGO § 99 Abs. 2, FGO § 135 Abs. 2
Schlagwörter Betriebsprüfung, Festsetzungsfrist, Hemmung der Verjährung, Kostenentscheidung, Prüfungsanordnung, Rechtskraft, Verwaltungsakt, Zwischenurteil
Rechtsfrage: Verfassungsbeschwerde: Ablaufhemmung aufgrund einer unterbrochenen Außenprüfung - Mitteilung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns als Verwaltungsakt - Entscheidung durch Zwischenurteil - Kostenentscheidung bei Revision gegen eine Zwischenentscheidung des FGs
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.02.2003
Vorinstanz/AZ: IV R 31/01
Vorinstanz/Fundstelle: BStBl 2003 II S. 552
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 27 07
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 05.05.2004
Erledigungs-Az: 1 BvR 1303/03
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen - StEd 2004 S. 403