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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 36/04 | 
| §§: | EStG § 10 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a | 
| Schlagwörter | Vorkosten, Ausbau, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Wohneigentumsförderung | 
| Rechtsfrage: | Vorkostenabzug bei Dachgeschossausbau: Handelt es sich bei den nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren bautechnischen Zusammenhang mit dem nach dem EigZulG begünstigten Dachgeschoss-Ausbau angefallenen Arbeiten in den unteren Stockwerken (Zu- und Abflussleitungen für Wasser und Heizung, Elektro-Stegleitungen mit Sicherungen, Treppeninstandsetzung) entgegen der Auffassung des FG nicht um nach § 10 i EStG abziehbare Erhaltungsaufwendungen, sondern um Herstellungskosten des Ausbaus? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG Hamburg | 
| Vorinstanz/Datum: | 08.04.2004 | 
| Vorinstanz/AZ: | III 233/02 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 34 02 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 15.02.2005 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 36/04 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 31 75 | 
