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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 9/16 (BFH) |
§§: | EStG § 13, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 12 Nr. 2, HGB § 255 Abs. 1 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Hofübergabe, Vorweggenommene Erbfolge, Grundstück, Veräußerung, Nachträgliche Anschaffungskosten, Unterhalt |
Rechtsfrage: | Ist die Ablösung der Vormerkung, mit der sich die vormaligen Eigentümer (Eltern) Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der im Rahmen der Hofübergabe unentgeltlich übertragenen Grundstücke gesichert hatten, betrieblich veranlasst und führt die hierfür an die Eltern geleistete Entschädigung daher zu nachträglichen Anschaffungskosten der Grundstücke? Liegt eine nicht abzugsfähige Unterhaltsleistung vor, weil die Entschädigung den (anteilig auf die veräußerten Grundstücke entfallenden) Kapitalwert der vereinbarten Versorgungsbezüge erheblich überstiegen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.01.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 283/13 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 489 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 06 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.05.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 43/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 43/16 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 90 |