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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 37/13 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2
Schlagwörter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Werbungskosten, Arbeitszimmer, Arbeitsplatz
Rechtsfrage: Ist es für die Frage, ob dem Kläger kein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zur Verfügung gestanden hat, unmaßgeblich, ob diesem auf Nachfrage hin ein Arbeitsplatz für alle erforderlichen Tätigkeiten seitens seines Arbeitgebers in dem Dienstgebäude hätte eingerichtet werden können, wenn eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen im Dienstgebäude des Klägers nicht vorhanden war, bzw. setzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG ein vergebliches Bemühen gegenüber dem Arbeitgeber um einen Arbeitsplatz voraus? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 23.04.2013
Vorinstanz/AZ: 10 K 822/12 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1207
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 19 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.02.2014
Erledigungs-Az: VI R 37/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 15 53