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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | III R 70/08 (BFH) | 
| §§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 5 | 
| Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Ausbildungskosten, Studiengebühr, Erhaltungsaufwand, Abschreibung | 
| Rechtsfrage: | Überschrittener Grenzbetrag: Führt bei einer bestehenden PC-Anlage der Austausch eines Druckers und einer Maus zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand? Falls nach dem BFH-Urteil VIII R 42/03 (BFH/NV 2004 S. 1527) nur AfA-Beträge abzugsfähig wären, bliebe im Streitfall die Frage unentschieden, ob neben Studiengebühren auch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren zu den besonderen Ausbildungskosten gehören, oder ob sie als Mischkosten nicht beim Grenzbetrag zu berücksichtigen sind (vgl. DA-FamEStG 63.4.2.8). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 25.09.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 2929/07 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 02 36 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 15.07.2010 | 
| Erledigungs-Az: | III R 70/08 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 35 65 | 
