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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-486/06 (EuGH)
§§: KN Pos. 8703, KN Pos. 8704
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Kraftfahrzeug, Pick-up, Zolltarif
Rechtsfrage: Waren Pick-ups - d. h. motorbetriebene Fahrzeuge, die zum einen aus einer geschlossenen Kabine, die als Fahrgastraum dient, wobei sich hinter dem Sitzplatz oder der Sitzbank des Fahrers klappbare oder herausnehmbare Sitze mit einer Dreipunktbefestigung befinden, und zum anderen aus einem von der Kabine getrennten Laderaum bestehen, der nicht höher als 50 cm ist, nur an der Rückseite geöffnet werden kann und keine Vorrichtungen zum Festmachen einer Ladung hat -, die mit einer sehr luxuriösen Innenausstattung mit allen Optionen (einschließlich elektrisch verstellbarer Sitze, Ledersitze, elektrisch zu bedienender Spiegel und Fenster, Stereo-Anlage mit CD-Spieler), mit einem ABS-Bremssystem, einem automatischen Benzinmotor von 4 bis 8 Litern mit sehr hohem Verbrauch, Allradantrieb und Luxus(Sport)Felgen versehen waren, im Zeitraum vom 10.4.1995 bis 4.12.1997 bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Abfertigung als Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Pos. 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, in Pos. 8703 der damals geltenden KN einzureihen oder als Lastkraftwagen in die Pos. 8704 der damals geltenden KN oder aber in eine andere Position als die Pos. 8703 oder 8704 der damals geltenden KN?
Vorinstanz: Hof van beroep te Antwerpen (Belgien)
Vorinstanz/Datum: 27.11.2006
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 20 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.12.2007
Erledigungs-Az: Rs C-486/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 07 30