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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 73/06 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Tantieme, Angemessenheit, Bemessungsgrundlage |
Rechtsfrage: | Führt die Nichteinbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Gewinntantieme eines im Vorjahr erwirtschafteten Verlustes, der im Folgejahr durch Gewinne ausgeglichen wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 09.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 296/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 46 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.09.2007 |
Erledigungs-Az: | I R 73/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 08 31 |