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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 18/08 (BFH)
§§: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 90, AO § 162, AO § 171 Abs. 10
Schlagwörter Änderung, Folgebescheid, Besteuerungsgrundlage, Beweislast
Rechtsfrage: Folgeänderungen aus einer KG-Beteiligung: Hat das Finanzamt auch dann geänderte Folgebescheide zu erlassen, wenn die übrigen Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre wegen vernichteter Akten und nicht mehr vorhandener Steuerbescheide unbekannt sind und infolge dessen geschätzt werden müssten oder trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die von ihm begehrten Steuererstattungen vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2007 X R 11/07)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 17.07.2007
Vorinstanz/AZ: 1 K 284/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 26 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.01.2009
Erledigungs-Az: X R 18/08 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 18 78