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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-384/09 (EuGH)
§§: EG Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Kapitalverkehrsfreiheit, juristische Person, Steuerhinterziehung, Drittstaat, Frankreich, gesamtschuldnerische Haftung, Grundstück
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 56 ff. EG Rechtsvorschriften wie den Art. 990 D ff. des Code général des impôts entgegen, die juristischen Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich oder seit dem 1.1.2008 in einem Mitgliedstaat der EU haben, einen Anspruch auf Befreiung von der streitigen Steuer verleihen, diesen Anspruch aber bei juristischen Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, vom Bestehen eines zwischen Frankreich und diesem Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig machen, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als die juristischen Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich haben? - 2. Stehen die Art. 56 ff. EG einer Rechtsvorschrift wie Art. 990 F des Code général des impôts entgegen, die es den Steuerbehörden ermöglicht, für die Zahlung der in den Art. 990 D ff. des Code général des impôts vorgesehenen Steuer jede juristische Person gesamtschuldnerisch haften zu lassen, die zwischen dem oder den Schuldnern der Steuer und den Immobilien oder Rechten an Immobilien zwischengeschaltet ist?
Vorinstanz: Tribunal de grande instance de Paris
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 312 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.05.2010
Erledigungs-Az: Rs C-384/09