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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 49/05 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaftergeschäftsführer, Angemessenheit |
Rechtsfrage: | Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensmehrung vor, wenn eine GmbH Leistungen an den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer aufgrund eines steuerlich nicht anzuerkennenden Reparaturauftrages zwischen ihr und ihrem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer erbringt und kein angemessenes Entgelt dafür erhält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 130/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1299 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 33 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.05.2006 |
Erledigungs-Az: | I R 49/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |