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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 31/14 (BFH) |
§§: | AO § 174 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 |
Schlagwörter | Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Irrtum, Kirchensteuer, Festsetzungsverjährung |
Rechtsfrage: | Liegt eine irrige Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO vor, wenn es im Jahre 2005 der Klägerin zugeflossene Kirchensteuerübererstattungen, welche aus Kirchensteuerzahlungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 resultieren, aus "Vereinfachungsgründen" in den Veranlagungszeitraum 2004 zurück überträgt und durfte das Finanzamt nach einer für die Klägerin erfolgreichen FGlichen Entscheidung über die Einkommensteuerfestsetzung 2004 die Steuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003 nach § 174 Abs. 4 AO ändern, um die zutreffenden materiell-rechtlichen Folgen zu erreichen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 02.04.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1972/12 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1159 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 15 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.10.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 31/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 27 60 |