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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 20/03 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, FördG § 1, FördG § 4 |
Schlagwörter | Immobilienfonds, Verlustverteilung, Überschussverteilung, Gleichstellungsklausel, Sonderabschreibung |
Rechtsfrage: | Geschlossener Immobilienfonds (GmbH & Co. KG): Werbungskostenüberschussverteilung bei Alt- und Neugesellschafter gleichstellender Verlustverteilungsabrede: 1. Unterliegt eine solche Gleichstellungsklausel hinsichtlich der abschreibungsbedingten Verluste einer sachlichen Beschränkung, weil Abschreibungen einer Verlustverteilungsabrede nicht zugänglich sind - Ist der Verlust 1995 so zu verteilen, dass alle Gesellschafter einen im Verhältnis zu ihrer gezeichneten Einlage gleich hohen Anteil an der Summe der Verluste des Jahres 1994 und des Streitjahres 1995 erhalten oder darf dieser, soweit er auf Abschreibungen beruht, den Gesellschaftern nur entsprechend ihrem Kapitalanteil zugewiesen werden? - 2. Fallen die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erst mit der Ausübung des Wahlrechts in einer logischen Sekunde am Ende des Wirtschaftsjahres an und nicht pro rata temporis, mit der Folge, dass sie sämtlichen dem Fonds in diesem Jahr beigetretenen Gesellschaftern - unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts - zugerechnet werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5449/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 779 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 27 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.07.2004 |
Erledigungs-Az: | IX R 20/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 32 |