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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 34/98
§§: FGO § 120 Abs. 2 Satz 2, UStG § 4 Nr. 12 J: 1993, FGO § 76
Schlagwörter Beherbergung, Fremder, kurzfristige Vermietung, Mietvertrag, Mietverhältnis, Flüchtling, Obdachloser
Rechtsfrage: Ist die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und Obdachlosen gegen Kostenübernahmescheine eine kurzfristige Beherbergung von Fremden (Mietvertrag) und somit nicht steuerfrei?- Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 25.11.1997
Vorinstanz/AZ: 5142/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.02.1999
Erledigungs-Az: V R 34/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 51 47