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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 45/05 |
§§: | UmwStG 1995 § 18 Abs. 4 Satz 1, UmwStG 1995 § 18 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Gewerbesteuerpflicht, Umwandlung, Personengesellschaft, Vermögensübergang, Formwechsel, Anteilsveräußerung |
Rechtsfrage: | Führt eine der Veräußerung oder Aufgabe einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier einer GmbH in eine GmbH & Co. KG) zu einem Vermögensübergang i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995? Unterliegt der durch eine Veräußerung oder Aufgabe vor dem 1.1.1999 entstandene Gewinn der Gewerbesteuer? - Konnte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 Regelungen nur mit Wirkung für die Zukunft treffen und nur insoweit seine Motivation klarstellen, so dass rückwirkend -d.h. für Veräußerungen bis zum 31.12.1998 - weder die Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG noch dessen Begründung Wirkung entfalten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.06.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3961/04 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 38 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 45/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 10 05 |