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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-291/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 26
Schlagwörter Umsatzsteuer, Berechnungsmethode, Mehrwertsteuer, Reiseleistung, EG, EU, Entgelt, Reisebüro, Kostenmethode, Reiseveranstalter, Pauschalreise, Eigenleistung, Marktwertmethode
Rechtsfrage: Darf ein Reiseveranstalter bei ordnungsgemäßer Auslegung des Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG und des Urteils des Gerichtshofes vom 22.10.1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I S. 6229) - I. nach Einreichung seiner Mehrwertsteuererklärung für ein Steuerjahr, bei der er die geltende Kostenmethode angewandt hat, die nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie allein zulässig war, überhaupt, ggf. unter welchen Umständen, nachträglich seine Mehrwertsteuerschuld teilweise nach der in Randnummer 46 dieses Urteils dargelegten Marktwertmethode neu berechnen? -- 1. Darf ein solcher Reiseveranstalter insbesondere den Marktwert wahlweise für verschiedene Steuerjahre heranziehen und falls ja, unter welchen Umständen? -- 2. Darf der Reiseveranstalter, der einige Eigenleistungskomponenten seiner Pauschalpakete den Kunden auf einer Nichtpauschalbasis (in diesem Fall Flüge), andere Eigenleistungskomponenten einiger seiner Pauschalpakete den Kunden hingegen nicht auf einer Nichtpauschalbasis anbietet (in diesem Fall Kreuzfahrten und Campingplätze), a) die Marktwertmethode in Bezug auf diese Pakete (die die große Mehrheit darstellen) anwenden, wenn er den Wert seiner gesamten Eigenleistungen (in diesem Fall Flüge) anhand der Verkäufe an seine Kunden auf einer Nichtpauschalbasis ermitteln kann, b) in Fällen, in denen das Paket Eigenleistungen umfasst, die der Reiseveranstalter den Kunden nicht auf einer Nichtpauschalbasis anbietet (in diesem Fall Kreuzfahrten und Campingplätze) die Marktwertmethode anwenden, um den Wert der Eigenleistungen zu ermitteln, die er seinen Kunden erbringt (in diesem Fall Flüge), wenn der Marktwert für andere Teile des Pakets nicht ermittelt werden konnte? -- 3. Muss die Anwendung einer Kombination beider Methoden a) einfacher oder b) bedeutend einfacher oder c) nicht bedeutend komplizierter sein? -- 4. Muss die Marktwertmethode zur gleichen oder nahezu gleichen Mehrwertsteuerschuld führen wie die kostenbezogene Methode? - II. Ist es unter den Umständen des vorliegenden Falles möglich, den Teil der Eigenleistung, der sich auf Flüge bezieht, die als Teil eines Urlaubspakets verkauft werden, dadurch zu ermitteln, dass entweder a) die Durchschnittskosten eines Flugtickets, erhöht um die Durchschnittsmarge des Reiseveranstalters bei Nur-Flug-Angeboten in dem betreffenden Steuerjahr, oder b) die Durchschnittseinnahmen des Reiseveranstalters bei Nur-Flug-Angeboten des betreffenden Steuerjahres herangezogen werden?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunals, Manchester Tribunal Centre
Vorinstanz/Datum: 30.06.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 213 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.10.2005
Erledigungs-Az: Rs C-291/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 46 14