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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 37/04
§§: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6 b Abs. 3, EStG § 13, StBereinG 1999
Schlagwörter Bilanzänderung, Bilanzberichtigung, Rücklage, Gewinn, Betriebsprüfung, Landwirtschaft
Rechtsfrage: Ist die Bildung einer Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG -und damit eine Bilanzänderung- zulässig, nachdem die Betriebsprüfung (Bp) einen Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt hatte, oder steht dem § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 entgegen, weil durch die Bp lediglich eine Gewinnerhöhung ohne Einfluss auf den Ansatz von Wirtschaftsgütern erfolgt ist, somit keine Bilanzberichtigung vorliegt (vgl. BMF-Schreiben vom 18.5.2000, BStBl I 2000, 587)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 30.06.2004
Vorinstanz/AZ: 7 K 4234/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 02 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2005
Erledigungs-Az: IV R 37/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 45 95