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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 7/98 |
§§: | FGO § 5 Abs. 3, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96, AO § 41, AO § 42, EStG § 21 Abs. 21 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a |
Schlagwörter | Mietvertrag, Angehörige, Scheingeschäft, Fremdvergleich, Gestaltungsmißbrauch, Dauernde Last |
Rechtsfrage: | 1. Keine ordentliche Besetzung des FG-Senats i.S. von § 5 Abs. 3 FGO, wenn der Berichterstatter während der mündlichen Verhandlung den Sitzungssaal für ca. fünf Minuten verläßt, obwohl die mündliche Verhandlung nicht unterbrochen worden war? 2. Hausübergabe auf Sohn gegen Einräumung bestimmter --durch Reallast gesicherter-- Versorgungsleistungen und gleichzeitiger Rückanmietung (Zeitmietvertrag) der bisher genutzten EG-Räumlichkeiten sowie Bestellung eines (das EG betreffende, mit dem Ableben des Vaters wirksam werdendes) Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht zugunsten des Bruder des Übernehmers als Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) oder Nichtanerkennung des Mietvertrags aufgrund Fremdvergleichs oder Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AO) - Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen (monatliche Barzahlung, Betriebskosten) als dauernde Last ( § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG)? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.12.1997 |
Vorinstanz/AZ: | IV 224/96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 7/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 88 |