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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 42/02 |
§§: | AO 1977 § 189 Satz 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 189 Satz 1, AO 1977 § 184 Abs. 1 Satz 3, AO 1977 § 185 |
Schlagwörter | Zerlegung, Änderung, Gewerbesteuer, Neue Tatsache |
Rechtsfrage: | Kann ein seit mehr als einem Jahr bestandskräftiger Zerlegungsbescheid aufgrund neuer Tatsachen geändert werden, wenn die Betriebsprüfung zu den Arbeitslöhnen als Zerlegungsmaßstab feststellt, dass die Löhne der Außendienstmitarbeiter anders als bisher zugrunde gelegt nicht ausschließlich der Hauptbetriebsstätte, sondern auch allen übrigen Betriebsstätten zuzurechnen sind? Oder steht die Zerlegungssperre nach § 189 AO 1977 der Änderung entgegen? Verhältnis der §§ 173, 189 AO 1977? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 26.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 8454/98 Zerl |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 72 25 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.09.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 42/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 49 |