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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 3/12 (BFH) |
§§: | AO § 165 Abs. 2 Satz 2, BGB § 133 |
Schlagwörter | Vorläufigkeit, Vorläufigkeitsvermerk |
Rechtsfrage: | Berücksichtigung von nachträglich geltend gemachten Sonder-Werbungskosten / Neubestimmung Umfang der Vorläufigkeit: Bedurfte es keiner formalen Aufhebung der Vorläufigkeit hinsichtlich der Sonder-Werbungskosten, da die Vorläufigkeit mit Bescheid vom 7.11.2005 neugeregelt wurde, aber keinen expliziten Hinweis auf die Änderung des Bescheides vom 10.12.2004 enthielt, der die Sonder-Werbungskosten für vorläufig erklärte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9182/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 25 95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.04.2013 |
Erledigungs-Az: | IX R 3/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 21 78 |