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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 57/99 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 3, AO 1977 § 39 |
Schlagwörter | Geschmacksmuster, Rückfall |
Rechtsfrage: | Veräußerung oder zeitlich begrenzte Überlassung eines gewerblichen Schutzrechts (Geschmacksmuster) - Liegt eine zeitlich begrenzte Überlassung i.S. von § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, wenn der Veräußerer auf einen etwaigen Rückfall des übertragenen Rechts keinen Einfluß nehmen kann und die (auch ersatzlose) Rückübertragung lediglich für den Fall der Vertragsverletzung des Erwerbers vereinbart worden ist - In Raten zahlbares umsatzabhängiges Entgelt Indiz für zeitlich begrenzte Überlassung? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2504/97 F |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.04.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 57/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Zwischenurteil: Revision zulässig (BFH-Urteil v. 14.3.2000) - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 41 76 |