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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 14/19 (BFH)
§§: EStG § 15, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, AO § 12, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 4 Satz 3, FGO § 76 Abs. 1
Schlagwörter Betriebsstätte, Nicht abziehbare Betriebsausgabe, Reisekosten, Sachaufklärungspflicht
Rechtsfrage: Sind die Voraussetzungen einer Betriebsstätte auch dann erfüllt, wenn der Kläger an diesem Ort über keine eigenen Betriebsmittel verfügt und nicht über langfristige Verträge an seinen dortigen Auftraggeber gebunden ist? Hat sich durch die ab dem VZ 2014 geltende neue Fassung des § 9 EStG, die für Arbeitnehmer den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" sowie in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Definition des Begriffes der "dauerhaften Zuordnung" eingeführt hat, für Gewerbetreibende hinsichtlich der Behandlung der Reisekosten eine Veränderung ergeben, obwohl § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG seit jeher und unverändert von Wegen zwischen Wohnung und "Betriebsstätte" spricht? (Verfahrensmangel: Verletzung der Sachaufklärungspflicht) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 11.03.2019
Vorinstanz/AZ: 9 K 1960/17 E, G
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 07 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.02.2022
Erledigungs-Az: X R 14/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 12 02