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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-224/18 (EuGH) |
| §§: | RL 2006/112/EG Art. 63 |
| Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bauleistung, Abnahme |
| Rechtsfrage: | Erfolgt in einem Fall, in dem die an einem Umsatz beteiligten Parteien vereinbart haben, dass die Bezahlung der Vergütung für Bauleistungen oder Bau- und Montageleistungen die Erklärung der Abnahme ihrer Ausführung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll dieser Leistungen voraussetzt, die Erbringung der Dienstleistung im Sinne von Art. 63 der Richtlinie 2006/112/EG aufgrund eines solchen Umsatzes im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Bauleistungen oder der Bau- und Montageleistungen oder im Zeitpunkt der Abnahme der Ausführung dieser Leistungen durch den Auftraggeber, die im Abnahmeprotokoll vermerkt wurde? |
| Vorinstanz: | Naczelny Sad Administracyjny (Polen) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2018 Nr. C 231 S. 11 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 02.05.2019 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-224/18 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 00 |