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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 49/05
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaftergeschäftsführer, Angemessenheit
Rechtsfrage: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensmehrung vor, wenn eine GmbH Leistungen an den beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer aufgrund eines steuerlich nicht anzuerkennenden Reparaturauftrages zwischen ihr und ihrem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer erbringt und kein angemessenes Entgelt dafür erhält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.04.2005
Vorinstanz/AZ: 7 K 130/02
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1299
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 33 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.05.2006
Erledigungs-Az: I R 49/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig