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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 20/08 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 a, FGO § 56 Abs. 1
Schlagwörter Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand, Schönheitsreparaturen, Zweifamilienhaus, Büroversehen, Organisationsmangel, Wiedereinsetzung, EG, EU, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund eines entschuldbaren Büroversehens (unterlassener Eintrag der Frist in das Fristenbuch durch zuständige Sachbearbeiterin)? - 2. Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und jährlich anfallenden Erhaltungsaufwand: Sind die vom Kläger für die Renovierung eines entgeltlich erworbenen, betriebsbereiten Zweifamilienhauses aufgewandten Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder als Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, einzuordnen? Was versteht § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG unter "Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen"? Sind Schönheitsreparaturen auch dann in die 15 Prozent-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG einzubeziehen, wenn sie im Rahmen einer umfassenden Renovierungsmaßnahme anfallen? Ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG mit § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und mit europäischen Recht unvereinbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 14.04.2008
Vorinstanz/AZ: 10 K 120/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 26 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.08.2009
Erledigungs-Az: IX R 20/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 34 55