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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 73/11 (BFH) |
§§: | EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Satz 1, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Berechtigter, Haushalt, Familie, Polen |
Rechtsfrage: | Hat ein polnischer Vater mit Wohnsitz in Deutschland (nicht sozialversicherungspflichtiger Gewerbetreibender) für seine in Polen im Haushalt der Mutter lebenden Kinder Anspruch auf Kindergeld? Oder ist die Kindesmutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 27.10.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2614/10 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2012 S. 249 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 01 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.06.2016 |
Erledigungs-Az: | III R 73/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren III R 73/11 ist durch Beschluss vom 2.12.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 23 42 |