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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 9/13 (BFH)
§§: BewG § 37 Abs. 2, BewG § 62, BewG § 33 Abs. 1 Satz 1, BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, BewG § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e, BewG § 42
Schlagwörter Einheitsbewertung, Ertragswert, Pferdezucht, Land- und Forstwirtschaft, Nebenbetrieb, Landwirtschaft
Rechtsfrage: Einzelertragswert für Pferdezuchtbetrieb mit Ausnahmezuchttier: Bildet die Deckhengsthaltung als Spezialbetrieb (i.S.v. § 42 BewG) einen eigenständigen Nutzungsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, für den ein gesonderter Ertragswert bei der Feststellung des Einheitswerts zu berücksichtigen ist und kommt für diesen nur das Einzelertragswertverfahren (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG) in Betracht, weil der Betrieb nicht mit anderen Betrieben vergleichbar ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 31.01.2013
Vorinstanz/AZ: 3 K 2591/11 EW
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 762
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 12 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.05.2015
Erledigungs-Az: II R 9/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 15 47