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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 4/11 (BFH) |
§§: | FGO § 100 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Steuerbetrag, Betragsermittlung, Berechnungsmethode |
Rechtsfrage: | Vorliegen eines Verfahrensmangels, wenn das FG im Urteilstenor die Ermittlung des festzusetzenden Steuerbetrags gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten überträgt, jedoch offen lässt, nach welcher konkreten Berechnungsmethode dies zu erfolgen hat und vom Beklagten mindestens zwei rechtlich vertretbare Berechnungswege aufgezeigt werden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 19.01.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 3529/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 16 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.08.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 4/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |