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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 31/05
§§: FördG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, FördG § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, FördG § 4 Abs. 2 Satz 3, FördG § 3 Satz 2 Nr. 3
Schlagwörter Sanierung, Umbau, Modernisierungsmaßnahmen, Neubau
Rechtsfrage: Abgrenzung der Modernisierungsmaßnahmen von der Herstellung eines neuen/anderen Wirtschaftsguts: Gilt die Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Neubaus, die zu den Vorschriften des § 7 Abs. 5 und § 10 e EStG ergangen ist, auch für die Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes (hier: AfA-Satz bei umfassenden Modernisierung-/Sanierungsmaßnahmen mit Verdoppelung der Anzahl der Wohnungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3/b FördG 40 % oder 25 % gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FördG)? Ist bei der Beurteilung, ob ein neues bzw. anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, auf das gesamte Gebäude oder auf die einzelne Wohnung des jeweiligen Anlegers (hier: Bauherrengemeinschaft) abzustellen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 24.08.2005
Vorinstanz/AZ: 13 K 5676/01 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 05 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.09.2008
Erledigungs-Az: IX R 31/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils