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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 86/11 (BFH)
§§: EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60
Schlagwörter Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Mitgliedstaat, EG, EU, Polen
Rechtsfrage: Hat ein in Deutschland wohnender, erwerbstätiger polnischer Staatsangehöriger Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern der im EU-Ausland lebende Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat? - An welchen Elternteil ist das Kindergeld ab Mai 2010 gemäß § 64 EStG zu zahlen, wenn sich Ansprüche nach den Vorschriften des EStG und Ansprüche nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten gegenüberstehen? - Hat ein in Deutschland wohnender, erwerbstätiger polnischer Staatsangehöriger Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern der im EU-Ausland lebende Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat? - An welchen Elternteil ist das Kindergeld ab Mai 2010 gemäß § 64 EStG zu zahlen, wenn sich Ansprüche nach den Vorschriften des EStG und Ansprüche nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten gegenüberstehen? - Das Verfahren VI R 73/11 war durch Beschluss vom 11.9.2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. Es wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen und wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.10.2011
Vorinstanz/AZ: 5 K 553/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 252
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.04.2016
Erledigungs-Az: III R 86/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 18 96