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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 15/15 (BFH)
§§: AO § 367 Abs. 2, MilchAbgV 2004 § 14 Abs. 1 Satz 7, VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 2 Abs. 2, VO (EG) Nr. 1788/2003 Art. 10, AEUV Art. 267
Schlagwörter Zusatzabgabe, Milch, Überlieferung, Sanktion, Änderungsbescheid, EG, EU
Rechtsfrage: Festsetzung einer Zusatzabgabe im Jahr 2009 wegen Überlieferung der Referenzmenge Milch (wegen Kannentausch) im Jahr 2005. Während des Klageverfahrens Erhöhung der Zusatzabgabe durch Änderungsbescheid. - Ist das HZA befugt, einen erlassenen Abgabenbescheid während des anhängigen Klageverfahrens aufgrund des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO zum Nachteil des Adressaten zu ändern? - Steht Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 4, 5 VO (EG) Nr. 2988/95 einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegen, wonach der Erzeuger von der Neuzuteilung ungenutzter Milchquoten anderer Erzeuger gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1788/2003 ausgeschlossen ist, wenn der Erzeuger über die Menge seiner tatsächlichen Milchanlieferungen unzutreffende Angaben gemacht hat? - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Schätzung der Höhe der überlieferten Milchmenge? - Handelt es sich bei § 14 Abs. 1 Satz 7 MilchAbgV 2004 um eine gegen das Unionsrecht verstoßende Sanktion? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 08.05.2014
Vorinstanz/AZ: 6 K 1083/11 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 21 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.05.2016
Erledigungs-Az: VII R 15/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 21 71