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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 32/01 |
§§: | EStG § 15 a Abs. 1 S. 1, EStG § 15 a Abs. 3, EStG § 15 a Abs. 4 S. 1 |
Schlagwörter | Einlage, Verlustausgleich, Verrechenbarer Verlust, Kommanditgesellschaft, Haftung |
Rechtsfrage: | Führt eine -von den Gläubigern der KG veranlasste- Erhöhung der Einlage des Kommanditisten im Vorjahr dazu, dass der im Streitjahr auf den Kommanditisten entfallende Verlustanteil ohne Anwendung von § 15 a EStG unbeschränkt mit den anderen Einkünften ausgeglichen werden kann, obwohl sich der negative Stand des Kapitalkontos im Streitjahr erhöht hat? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 6631/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1195 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.10.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 32/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 52 09 |