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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-152/02 (EuGH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 16 Abs. 1, UStG § 16 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 |
Schlagwörter | Umsatzsteuer, Rechnung, EG, Vorsteuerabzug, Entstehung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Kann der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausüben, in dem er gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG die Rechnung besitzt oder gilt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend), in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 77/388/EWG entsteht? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 21.03.2002 |
Vorinstanz/AZ: | V R 33/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 08 67 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 29.04.2004 |
Erledigungs-Az: | Rs C-152/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 23 36 |