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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 58/07 (BFH)
§§: AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, GrEStG § 19 Abs. 5, AO § 88 Abs. 1
Schlagwörter Neue Tatsache, Ermittlungspflicht, Anzeigepflicht, Bestandskraft, Grunderwerbsteuer, Änderung
Rechtsfrage: Änderung wegen neuer Tatsache: Strittig ist, ob ein bestandskräftiger Grunderwerbsteuerbescheid wegen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehender Sanierungskosten aufgrund neuer Tatsachen geändert werden durfte. Anzeigepflichtverletzung des Steuerpflichtigen oder Ermittlungspflichtverletzung von behördlicher Seite? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 18.07.2007
Vorinstanz/AZ: 2 K 1601/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 18 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.07.2009
Erledigungs-Az: II R 58/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 37 33